Rechtsprechung zu Beinprothesen

Wir möchten nun wichtige Gerichtsentscheidungen vorstellen, die sich hauptsächlich mit der Versorgung von Beinprothesen beschäftigen. Auf diese Entscheidungen wird in vielen Verfahren Bezug genommen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass es sich um Einzelfallentscheidungen handelt, die einem ständigen Prozess unterliegen.

  • In diesem Fall vor dem Sozialgericht Berlin ging es darum, dass die Klägerin im Schwimmbad arbeitete und eine aktive Lebensweise pflegte. Um ihre Arbeit auszuüben und ihre Prothese nicht zu beschädigen, musste sie bisher täglich von ihrer Alltagsprothese auf eine wasserfeste Prothese wechseln.

    Mit der beantragten Prothese wäre dieser Wechsel nicht mehr nötig, entschied das Gericht. Deshalb gibt es klare Gebrauchsvorteile bei der Verwendung dieser Prothese und es ist gerechtfertigt, diese zu beanspruchen.

  • Im Streit stand die Versorgung mit einer Badeprothese mit beweglichem Fußgelenk.

    Bei der Versorgung mit einer Beinprothese gehe es um das Grundbedürfnis auf möglichst sicheres, gefahrloses Gehen und Stehen, wie es bei nicht behinderten Menschen durch die Funktion der Beine gewährleistet sei, so die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgericht (BSG).

    Diese Grundsätze waren für das BSG maßgeblich, als es in zwei Entscheidungen die Frage zu klären hatte, ob beinamputierte Versicherte, die bereits mit einer normalen Laufprothese ausgestattet sind, die zusätzliche Versorgung mit einer Badeprothese beanspruchen können. Dies wurde für eine übliche sußwasserbeständige Badeprothese bejaht, für eine salzwasserbeständige Badeprothese hingegen verneint.

    Dabei gehe es in erster Linie um die Befriedigung des Mobilitätsbedürfnisses in Nassbereichen und damit um die Erfüllung eines allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens, so das BSG.

    Durch die Versorgung mit einer süßwasserfesten Prothese seien die allgemeinen Grundbedürfnisse ausreichend befriedigt. Denn eine solche Versorgung ermögliche den Aufenthalt im häuslichen Nassbereich vollständig und im außenhäuslichen Bereich im Wesentlichen. Der Aufenthalt in einer ganz speziellen Umgebung (hier in Salzwasser-Schwimmbädern oder im Meer) könne jedoch nicht Ziel der Versorgung sein.

    Wann eine Umgebung als speziell angesehen werden kann oder vielmehr zum Alltag der Versicherten gehört, bleibt im Einzelfall zu prüfen.

  • Die Förderung des Freizeitsports und des Vereinssports gehört grundsätzlich nicht zu den Aufgaben der Krankenkassen bei der Hilfsmittelversorgung, so das Bayerische Landessozialgericht.

    Ein wesentlicher Gebrauchsvorteil und damit ein Anspruch auf Versorgung mit Sportprothesen sei aber jedenfalls dann nicht ausgeschlossen, wenn eine normale Laufprothese keine sportliche Betätigung ermöglicht. Dies galt im hier zu Grunde liegenden Fall, denn die Versicherte war aufgrund körperlicher Einschränkungen an den oberen und unteren Extremitäten derart eingeschränkt, dass sie mit Ausnahme von Dressurreiten keine Sportart ausüben konnte.

    Bei der konkreten Prüfung eines Anspruchs auf Versorgung ist daher persönlichen Wünschen größeres Gewicht beizumessen, als dies nach der früheren Rechtslage noch der Fall war.

  • Leitsatz: Austausch einer vorhandenen Hilfsmittelversorgung mit dem elektrischen Zusatzantrieb „WheelDrive“ durch den restkraftunterstützenden Greifreifenantrieb „E-Motion M25“ zur Nutzung an einem vorhandenen manuellen Rollstuhl im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

    Die Antragstellerin war in dem hier zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt bereits mit einem manuellen Rollstuhl mit einem elektrischen Zusatzantrieb „WheelDrive“ versorgt. Nun begehrte die Antragstellerin die Versorgung mit einem restkraftunterstützenden Greifreifenantrieb „E-Motion M25“. Die Krankenkasse lehnte die beantragte Versorgung ab, denn die erfolgte Versorgung sei höherwertig, als die nunmehr beantragte Versorgung.

    Das LSG Berlin-Brandenburg entschied, dass die beantragte Versorgung, trotz bereits erfolgter höherwertiger Versorgung, erforderlich sein kann, wenn das vorhandene Hilfsmittel aufgrund der individuellen Krankheitsentwicklung nicht mehr die angemessene Versorgung darstellt. Dies sei der Fall, wenn sie dem behinderten Menschen nicht mehr die Möglichkeit gebe, sich selbständig im Wohnumfeld zu bewegen und notwendige Bedürfnisse ohne Hilfe durch andere Personen zu befriedigen.

    Die Versorgung mit einem Hilfsmittel trotz bereits erfolgter Versorgung mit einer aus Sicht der Krankenkasse zuvor erfolgten höherwertigen Versorgung kann erforderlich sein, wenn das vorhandene Hilfsmittel aufgrund der individuellen Krankheitsentwicklung nicht mehr die angemessene Versorgung darstellt, weil dieses dem behinderten Menschen nicht mehr die Möglichkeit gibt, sich selbständig im Wohnumfeld zu bewegen und notwendige Bedürfnisse ohne Hilfe durch andere Personen zu befriedigen.